Der Hinweis des Beschuldigten, daß er für seine Arbeitnehmer (Monteure) bislang im genannten Bundesgebiet immer Arbeitsgenehmigungen erhielt und im Hinblick auf die Fertigstellungsfristen für Arbeiten der Landeshauptstadt Klagenfurt die Beschäftigungsbewilligung auch für die Zukunft fest erwartete, exkulpiert nicht, da Ausländer nur mit entsprechender Bewilligung beschäftigt werden dürfen und ist auch für den Beschuldigten eine Notlage nicht als gegeben anzusehen, weil bei der Möglichkeit des Eintretens eines wirtschaftlichen Schadens die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind (so auch VwGH vom 23.09.1985, 85/18/301 uva).