Für die Durchführung des Strafverfahrens ist ein tauglicher, vom Privatanklageberechtigten gestellter Verfolgungsantrag erforderlich. Es ist daher zu prüfen, ob der Betriebsrat nach Kenntnis der Person des verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen (erst von diesem Zeitpunkt an beginnt die sechswöchige Frist zu laufen) einen gegen diesen gerichteten Strafantrag gestellt hat.