Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 52 a Z 10 a StVO ist die Überschreitung der durch das dort angebrachte Vorschriftszeichen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von ... km/h (VwGH 27.06.1984, 83/03/0321). Sie ist daher mit dem bloßen Hinweis, in einem Gemeindegebiet auf einem bestimmten Straßenstück die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten zu haben, im Hinblick auf die erforderliche Abgrenzung von der Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO (Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend konkretisiert.