Wird ein Straferkenntnis an eine Person zugestellt, die vom Beschuldigten nur zur Vertretung für seine behördliche Einvernahme bevollmächtigt wurde (keine entgegenstehenden aktenkundigen Hinweise, die Berufung wurde vom Beschuldigten selbst eingebracht), entfaltet es entsprechend der Zustellverfügung gegenüber der Partei auch dann keine Rechtswirkungen, wenn es ihr tatsächlich zugekommen ist. Hier liegt nämlich kein Fall des § 7 oder des § 9 Abs 1 Zustellgesetz vor (in diesem Sinne auch VwGH 17.02.1989, 85/18/0268). Die Berufung des Beschuldigten war daher mangels Zulässigkeit zurückzuweisen.