RS UVS Steiermark 1995/01/19 30.4-109/94

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Veröffentlicht am 19.01.1995
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Rechtssatz

Der Hinweis, beim Betrieb eines Kaffeehauses die gesetzlich vorgeschriebene Sperrstunde von 22.00 Uhr nicht eingehalten zu haben, gibt die Tatbestandsmerkmale einer Übertretung nach § 367 Z 26 GewO nicht zutreffend wieder. Danach hätte dem Betreiber zur Last gelegt werden müssen, daß der Auflage eines konkret zu bezeichnenden gewerbebehördlichen Bescheides nicht entsprochen wurde, wonach die (gesetzlich vorgeschriebene) Sperrstunde von 03.00 Uhr für den Betrieb des Kaffeehauses auf 22.00 Uhr vorverlegt worden war.

Schlagworte
Gewerbeordnung Sperrstunde Auflagenerfüllung Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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