Der Hinweis, beim Betrieb eines Kaffeehauses die gesetzlich vorgeschriebene Sperrstunde von 22.00 Uhr nicht eingehalten zu haben, gibt die Tatbestandsmerkmale einer Übertretung nach § 367 Z 26 GewO nicht zutreffend wieder. Danach hätte dem Betreiber zur Last gelegt werden müssen, daß der Auflage eines konkret zu bezeichnenden gewerbebehördlichen Bescheides nicht entsprochen wurde, wonach die (gesetzlich vorgeschriebene) Sperrstunde von 03.00 Uhr für den Betrieb des Kaffeehauses auf 22.00 Uhr vorverlegt worden war.