Verantwortet der Beschuldigte sich dahingehend, daß die Beschriftung der einzelnen Etiketten - vorliegend das verpackte Lebensmittel "Polnische spezial" und das anzubringende Ablaufdatum - mittels EDV erfolgte und vom Programm her vorgesehen gewesen ist, daß die Aufbrauchsfrist bei dem gegenständlichen Lebensmittel mit einem Monat, bezogen auf den Verpackungszeitpunkt, bemessen wurde (die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses in Geltung stehende LMKV 1993, BGBl 73/1993, enthält keine Verpflichtung zur Angabe des Verpackungszeitpunktes), wobei die mit der Datenerfassung beschäftigten fünf Preisauszeichner ständig und regelmäßig von einem Mitarbeiter überwacht und kontrolliert wurden, prüfte der Beschuldigte selbst auch bei stichprobenweisen Kontrollen und sind auch Störungen in der elektronischen Datenverarbeitungsanlage nicht bekannt geworden, gelang es dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, die Kennzeichnung der empfohlenen Verbrauchsfrist nicht ordnungsgemäß vorgenommen zu haben, kein Verschulden trifft (Einstellung des Verfahrens).