RS UVS Kärnten 1995/01/23 KUVS-1502/6/94

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Veröffentlicht am 23.01.1995
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Rechtssatz

Ist ein Bevollmächtigter im Sinne von § 31 Abs 2 Arbeitnehmerschutzgesetz bestellt, so ist der verantwortliche Geschäftsführer von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes nur dann befreit, wenn er es - unter anderem - bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten nicht an der erforderlichen Sorgfalt fehlen läßt. Eine solche Sorgfalt fehlt, wenn der verantwortliche Beschuldigte hinsichtlich des Bevollmächtigten überhaupt keine Kontrollen durchführte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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