Ist ein Bevollmächtigter im Sinne von § 31 Abs 2 Arbeitnehmerschutzgesetz bestellt, so ist der verantwortliche Geschäftsführer von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes nur dann befreit, wenn er es - unter anderem - bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten nicht an der erforderlichen Sorgfalt fehlen läßt. Eine solche Sorgfalt fehlt, wenn der verantwortliche Beschuldigte hinsichtlich des Bevollmächtigten überhaupt keine Kontrollen durchführte.