Die Unkenntnis der tiertransportrechtlichen österreichischen Bestimmungen kann nicht entschuldigen, zumal sich eine mit internationalen Transporten befaßte Person über die jeweiligen innerstaatlichen Regelungen jenes Staates den sie durchfährt, zu informieren hat, den sie durchfährt und sich über die auf dem Gebiet ihres Berufes bestehenden Vorschriften, wozu auch die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Tiertransportes gehören, zu unterrichten hat. Der Hinweis, daß bei transitmäßigen Tiertransporten EU-Recht anzuwenden ist, exculpiert nicht, da die Europäische Union (EU) und die einzelnen Mitgliedsstaaten, zu denen auch Österreich gehört, das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren bei internationalen Transporten ratifiziert haben. Die in der EG existierenden einschlägigen Vorschriften übernehmen weitgehend die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens und sind daher bereits im Rahmen dieses Gesetzes Bestandteil der Österreichischen Rechtsordnung geworden, zum Teil werden sie im Rahmen der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen übernommen. Damit ist der Regelungsinhalt des vorliegenden Tiertransportgesetzes-Straße, BGBl 411/1994, EG-konform (siehe hiezu "Feil, Tiertransportgesetz-Straße", "Wien, Linde Verlag, Seite 7"). Den europäischen Dokumenten ist insgesamt nicht zu entnehmen, daß es einem Mitglied der Europäischen Union nicht gestattet wäre, innerstaatliche Regelungen, wie gegenständlich angewandt, zu erlassen. (Siehe auch Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 14.12.1995, KUVS-K1-1326/3/95).