RS UVS Kärnten 1995/01/24 KUVS-48/1/95

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Veröffentlicht am 24.01.1995
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Rechtssatz

Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen eines Verkehrsunfalles bis zum Einlagen der Mitteilung nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle (Art IV Abs 2 Verkehrsrechtsanpassungsgesetz 1971, BGBl 274, daß die Anzeige vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt oder das gerichtliche Verfahren rechtskräftig ohne Schuldspruch des Angezeigten beendet wurde) bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ist in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs 2 VStG) nicht einzurechnen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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