Nach § 8 Abs 3 ArbIG ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen Unterlagen über ärztliche Untersuchungsergebnisse im Sinne des § 8 Abs 1 ASchG in Verbindung mit § 4 Abs 4 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 14.12.1973, BGBl Nr.: 39/1974 über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten zu übermitteln. Im vorliegenden Fall ging es um die Untersuchungspflicht von Arbeitnehmern bezüglich Einwirkungen von Benzol. So sieht § 4 Abs 4 der genannten Verordnung vor, daß die Ergebnisse der besonderen ärztlichen Untersuchungen (nach § 3 Abs 1 leg cit) in einem Befund festzuhalten sind, von dem zwei Ausfertigungen unverzüglich dem zuständigen Arbeitsinspektionsarzt zu übersenden sind; dem Arbeitgeber darf vom untersuchenden Arzt nur mitgeteilt werden, ob der betreffende Arbeitnehmer für die Tätigkeit geeignet ist oder nicht. Daraus geht hervor, daß nur den untersuchenden Arzt eine Übersendungspflicht im Sinne des § 4 Abs 4 der genannten Verordnung trifft.