Keine Verletzung der Informationspflicht des Art. 4 Abs. 6 PersFrSchG bzw. Art. 5 Abs. 2 MRK i.V.m. § 45 FrG, wenn die Mitteilung der Festnahme- und Anhaltungsgründe erst nach 5 Tagen deshalb erfolgt, weil früher kein Dolmetscher für die Sprache "Farsi" verfügbar war. Eine Verletzung des § 47 Abs. 3 FrG, wonach minderjährige Schubhäftlinge von Erwachsenen getrennt anzuhalten sind, ist nicht mit Beschwerde gemäß § 51 FrG, sondern mit Beschwerde gemäß § 88 SPG geltendzumachen, weil es insoweit nicht um die Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft an sich, sondern lediglich um die Rechtmäßigkeit der Durchführung der Schubhaft geht. Die Bestimmung des § 46 FrG gewährt dem Fremden kein Recht auf Anhaltung in einem bestimmten Haftraum. Abweisung.