RS UVS Kärnten 1995/01/31 KUVS-1815/6/94

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten eine umweltfreundliche Heizung empfohlen und errichtet er deshalb im Jahre 1987 auf einem in der Natur vorhandenen, vom Beschuldigten nicht errichteten, Fundament eine Luft-, Wasser-, Wärmepumpe, welche mit dem Fundament nicht verankert ist und nimmt diese im Jahr 1987 in Betrieb, so ist hinsichtlich des tatzeitlosen Übertretungsvorwurfes ..."an der Tatörtlichkeit eine auf einer Fundamentplatte situierte Luft/Wärmepumpe errichtet zu haben, ohne für diese bauliche Anlage eine Baubewilligung zu besitzen und dadurch § 48 Abs 1 Z 2 lit a iVm § 4 lit a der Kärntner Bauordnung, LBGl 64/1992, verletzt zu haben"... Verfolgungsverjährung eingetreten, da erst die Novelle zur Kärntner Bauordnung, LGBl 2/1992, in Kraft seit 1.4.1992, die Errichtung unzulässiger baulicher Anlagen zu einem Dauerdelikt erklärte und damit die Verjährungsbestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes abänderte (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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