RS UVS Salzburg 1995/01/31 5/315/6-95ub

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Rechtssatz

Angesichts der Formulierung des letzten Halbsatzes des § 14 Abs 5 Denkmalschutzgesetz "die Frist endet jedenfalls drei Jahre nach Beendigung der Tat" handelt es sich nicht um ein Dauerdelikt, sondern

um ein Zustandsdelikt, dessen strafbares Verhalten mit dem Abschluß der Tat endet. Resultierend daraus beginnt die Verfolgungsverjährungsfrist, wenn das strafbare Verhalten beendet ist, mit der Kenntnisnahme desselben sowie des Täters durch das Bundesdenkmalamt.

Schlagworte
Denkmalschutz; Dauerdelikt; Zustandsdelikt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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