Angesichts der Formulierung des letzten Halbsatzes des § 14 Abs 5 Denkmalschutzgesetz "die Frist endet jedenfalls drei Jahre nach Beendigung der Tat" handelt es sich nicht um ein Dauerdelikt, sondern
um ein Zustandsdelikt, dessen strafbares Verhalten mit dem Abschluß der Tat endet. Resultierend daraus beginnt die Verfolgungsverjährungsfrist, wenn das strafbare Verhalten beendet ist, mit der Kenntnisnahme desselben sowie des Täters durch das Bundesdenkmalamt.