Stellt sich im Zuge des Berufungsverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nach Durchführung des Sachverständigenbeweises heraus, daß der Beschuldigte zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln, so ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und das zuständige Bezirksgericht von diesem Verfahrensergebnis, unter Übermittlung des Sachverständigengutachtens, zu verständigen (Einstellung des Verfahrens).