TE Vwgh Erkenntnis 2001/6/7 99/20/0293

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Veröffentlicht am 07.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des HA in N, geboren am 28. Juli 1960, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. April 1999, Zl. 201.699/0-VI/18/98, betreffend § 7 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Jordaniens, reiste am 8. November 1994 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 9. November 1994 die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. November 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer berief. Die belangte Behörde führte mit dem Beschwerdeführer zwei mündliche Verhandlungen durch; mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. April 1999 wies sie die Berufung gemäß § 7 AsylG ab.

Dagegen richtet sich die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Nach § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Der Beschwerdeführer nannte als Fluchtgrund seine Mitgliedschaft bei der kommunistischen Partei, die Unterstellung der Beteiligung an umstürzlerischen Plänen gegen die Königsfamilie und die deshalb erfolgte Verurteilung zum Tode; nach Einbringung einer Berufung sei diese Strafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandet worden. Die belangte Behörde hat - wie schon die Behörde erster Instanz - diesem Vorbringen des Beschwerdeführers aus näher dargestellten Gründen, insbesondere wegen dessen persönlichen Eindruckes bei den mündlichen Verhandlungen die Glaubwürdigkeit aberkannt und ausgehend von der mangelnden Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung den Asylantrag abgewiesen.

Die Beweiswürdigung ist nach ständiger Rechtsprechung ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um dessen Schlüssigkeit oder darum handelt, ob die Beweise, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 262 ff zu § 45 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Die Schlüssigkeit der Erwägungen zur Beweiswürdigung unterliegt der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit.

Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die schlüssige und auf einem mängelfreien Verfahren beruhende Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern. Dies schon deshalb, weil die vorliegende Beschwerde mit keinem Wort auf die Erwägungen der belangten Behörde zur Beweiswürdigung näher eingeht. Alleiniger Inhalt der vorliegenden Beschwerde ist eine Verfahrensrüge, wonach einem (weiteren) Antrag des Beschwerdeführers auf (neuerliche) Fristerstreckung zur Vorlage bestimmter Unterlagen nicht entsprochen worden sei. Dazu ist zu bemerken, dass zur Vorlage dieser Unterlagen durch den Beschwerdeführer (das Gerichtsverfahren bzw. die Verurteilung des Beschwerdeführers betreffend) bereits eine Vertagung der mündlichen Berufungsverhandlung stattgefunden hatte, wobei dem Beschwerdeführer diesbezüglich ein Zeitraum von zwei Monaten zur Verfügung gestellt worden war. In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer zur Herbeischaffung dieser Unterlagen neuerlich ein Zeitraum von weiteren zehn Tagen gewährt. Darin dass die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf Fristerstreckung (um vier Wochen) nicht mehr behandelte, sondern den angefochtenen Bescheid erließ, kann keine für den Ausgang des Verfahrens relevante Verfahrensverletzung erblickt werden, versucht die Beschwerde doch nicht einmal, dessen Relevanz darzutun. So wird nicht dargetan, dass diese Unterlagen zwischenzeitig beigeschafft worden wären, welchen Inhalt diese aufwiesen und inwiefern sie geeignet wären, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu gelangen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 7. Juni 2001

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200293.X00

Im RIS seit

02.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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