Eine Tatzeitangabe in Form des Anführens von Tagen ohne genaue Uhrzeitangabe ist bei einem Tatvorwurf nach §64 Abs1 KFG iVm §134 Abs1 leg cit nicht geeignet, den Berufungswerber in die Lage zu versetzen, konkrete, auf den Tatvorwurf bezogene Beweismittel anzubieten und schützt ihn nicht vor der Gefahr der Doppelbestrafung.