RS UVS Kärnten 1995/02/08 KUVS-104/1/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Eingabe ..."Gegen diesen Bescheid erheben wir fristgerecht Einspruch. Hochachtungsvoll" ... ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten