Wesentliche Tatbestandsmerkmale einer Übertretung nach § 28 Abs 1 lit c LMG sind die Angabe, um welche Art von Gebrauchsgegenständen es sich handelt, und worin das - Inverkehrbringen- bestanden haben, bzw. durch welche Vorgangsweise dies geschehen sein soll (VwGH 15.03.1982, 297/97). Im vorliegenden Straferkenntnis lautete der Tatvorwurf nur: ... Gebrauchsgegenstände in Verkehr gebracht ...