RS UVS Wien 1995/02/09 03/P/19/468/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1995
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Rechtssatz

1) Die Begriffe "Abstellen" und "Aufstellen" umfassen als Oberbegriffe sowohl den Begriff "Halten" als auch den Begriff "Parken".

2) Der "Absteller" eines Fahrzeuges trägt auch die Verantwortung für den nachfolgenden Zeitpunkt, zu welchem das Fahrzeug vom Meldungsleger festgestellt wurde, weil es sich hiebei um ein Dauerdelikt handelt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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