Gemäß § 1 KFG hat ein Fahrzeug als auf Straßen mit öffentlichem Verkehr "verwendet" zu gelten, wenn es sich auf der Straße befindet und seine weitere Verwendung als Fahrzeug auf der Straße als möglich oder beabsichtigt angenommen werden kann. Ob eine Straße eine Straße mit öffentlichem Verkehr gemäß § 1 Abs 1 StVO ist, wird nach ihrer Benützung und nicht nach den Besitz- oder Eigentumsverhältnissen am Straßengrund beurteilt. Hingegen sind Straßen, die nur zu bestimmten Zwecken zugänglich sind, keine Straßen mit öffentlichem Verkehr. Dazu gehören insbesondere Straßen in Fabriksgeländen, zur Nutzung von Werksfahrzeugen oder von Fahrzeugen anderer Unternehmungen, die zu einem bestimmten Zweck, zB zur Lieferung von Material oder zur Abholung von Erzeugnissen, befahren werden dürfen. Zufahrten zu Tankstellen, die von jedermann ungehindert benützt werden können, wie vorliegend, sind Straßen mit öffentlichem Verkehr, wenn sie im Verkehrsraum einer Straße mit öffentlichem Verkehr liegen.