Stirbt die Betreiberin eines Bordells und arbeitet der Beschuldigte als Kellner in diesem Betrieb weiter und nimmt auch die Agenden der Verstorbenen wahr, ist er nicht als Betreiber des Bordells anzusehen, wenn er selbst als solcher nicht auftrat, ihn die im Lokal erwirtschafteten Gewinne nicht zufallen und vom nachmaligen Betreiber des Bordells für seine interimistische Leistungstätigkeit nur ein Gehalt bezog (Einstellung des Verfahrens).