Bildet den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme gemäß § 67 Abs 4 Kärntner Naturschutzgesetz 1986, so handelt es sich dabei um ein Dauerdelikt, bei welchem das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage bzw der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung endet und die Verjährungszeit erst mit dem Aufhören des rechtswidrigen Zustandes beginnt.