RS UVS Kärnten 1995/02/13 KUVS-145/1/95

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Veröffentlicht am 13.02.1995
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Rechtssatz

Stellt der Beschuldigte innerhalb der Berufungsfrist lediglich den Antrag das "gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben" und teilt gleichzeitig mit, ..."daß eine ausführliche Stellungnahme erfolgen werde, nachdem sein bevollmächtigter Vertreter die Unterlagen eingesehen habe ...", was nicht geschah, so handelt es sich dabei nicht um eine gesetzmäßig ausgeführte Berufung. Überdies ist auch eine angekündigte Nachlieferung der Begründung zur Berufung innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist zumindestens zur Post zu geben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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