Der Beschuldigte hat nicht in Abrede gestellt, daß er entgegen dem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Schon allein mit diesem Verhalten hat er das Tatbild der ihm zur Last gelegten Übertretung in objektiver Hinsicht erfüllt. An diesem Ergebnis vermag auch die zur Entlastung in subjektiver Hinsicht vorgebrachte Behauptung, dieses Verhalten könne ihm deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, da sein Leib und sein Leben in der Türkei gefährdet wären, nichts zu ändern. Diesbezüglich stützt sich der Verwaltungssenat auch auf den rechtskräftigen Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 6.7.1993, wonach es unglaubwürdig sei, daß der Beschuldigte "in seinem Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes aufgrund seiner Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensgemeinschaft zu erdulden hätte." Daß die betreffende Frage darüberhinaus in diesem Verwaltungsstrafverfahren noch eingehender geprüft werden müßte, kann der Verwaltungssenat nicht finden. Auch der Hinweis darauf, daß ein den Beschuldigten betreffendes fremdenpolizeiliches Verfahren derzeit noch beim Verwaltungsgerichtshof behänge, ist in diesem Verfahren ohne rechtliche Bedeutung. Dieser Umstand bildet jedenfalls keinen Grund, das Strafverfahren bis zur Entscheidung dieses Gerichtshofes zu unterbrechen. Auch der Einwand, die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung sei bereits verjährt, trifft nicht zu. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist hier nämlich die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes, die in der Nichtausreise während des im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Tatzeitraumes besteht, pönalisiert.