War der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht mehr handelsrechtlicher Geschäftsführer, so ist er nicht mehr das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Gesellschaft mbH, so trifft ihn die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung (vorliegend für die Erregung ungebührlich störenden Lärm) nicht (Einstellung des Verfahrens).