Schuldausschließender Notstand i.S.d. § 6 VStG gegeben, wenn sich ein paßpflichtiger Fremder aus Furcht vor Wiedereingliederung und damit verbundener Teilnahme an Kampfhandlungen der bosnischen Armee ohne gültiges Reisedokument im Bundesgebiet aufhält. Keine Strafbarkeit trotz Tatbestandsmäßigkeit der Handlung i.S.d. § 82 Abs. 1 Z. 3 FrG. Stattgabe.