Wenn sich der Beschuldigte damit verantwortet, am 29.10.1993 um
6.20 Uhr im verbauten Gebiet seinen Hund an einer Leine geführt und sich der Hund bei Ansichtigwerden einer Katze aus der Halsung befreit hat, so kann ihm hieraus im Sinne des § 2 Z 2 der Tollwutverordnung eine Verletzung seiner objektiven Sorgfaltspflicht dann nicht angelastet werden, wenn es sich dabei um den ersten derartigen Vorfall gehandelt hat (Einstellung des Verfahrens).