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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11997E028 EG Art28;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:99/10/0260 B 18. Dezember 2000Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, in der Beschwerdesache der M Gesellschaft m. b. H in Wien, vertreten durch Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Otto Bauer Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 19. April 2001, Zl. 333.506/1-IX/B/12/01, betreffend Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2000, EU 2001/0001-1, gemäß Art. 234 EG mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegten Fragen ausgesetzt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden in einem dem Produkt "BION3" beigefügten Informationsblatt enthaltene Angaben gemäß § 9 Abs. 3 LMG nicht zugelassen. Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, die beantragten gesundheitsbezogenen Angaben würden beim Verbraucher den Eindruck einer gesunderhaltenden Wirkung des solchermaßen ausgelobten Produktes erzeugen. Eine derartige besondere einseitige Hervorhebung der jedem Verzehrprodukt ohnehin innewohnenden und gesetzlich vorgeschriebenen Eigenschaft, nicht gesundheitsschädlich zu sein, sei jedoch geeignet, völlig falsche Vorstellungen über den wahren Wert und die Bedeutung eines bestimmten Verzehrproduktes hervorzurufen. Eigenschaften eines Verzehrproduktes, die alle Erzeugnisse dieser Produktgruppe hätten, dürften nicht als gesundheitsbezogene Angaben gemäß § 9 Abs. 3 LMG zugunsten eines Anbieters zugelassen werden.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht unter anderem geltend, das Verbot der in Rede stehenden Bezeichnungen verstoße gegen die Etikettierungsrichtlinie.
Im Verfahren über die zur Zl. 99/10/0260 protokollierte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft folgende Fragen mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt:
"1. Steht Artikel 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hiefür (nunmehr kodifizierte Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, Amtsblatt Nr. L 109 vom 6. Mai 2000, Seite 0029; im Folgenden: Etikettierungs-Richtlinie), wonach die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, vorbehaltlich der Gemeinschaftsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, einem Lebensmittel nicht Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen dürfen, einer nationalen Vorschrift entgegen, nach der es verboten ist, beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln
a) sich auf physiologische oder pharmakologische, insbesondere jung erhaltende, Alterserscheinungen hemmende, schlank machende oder gesund erhaltende Wirkungen zu beziehen oder den Eindruck einer derartigen Wirkung zu erwecken;
b) auf Krankengeschichten, ärztliche Empfehlungen oder auf Gutachten hinzuweisen;
c) gesundheitsbezogene, bildliche oder stilisierte Darstellungen von Organen des menschlichen Körpers, Abbildungen von Angehörigen der Heilberufe oder von Kuranstalten oder sonstige auf Heiltätigkeiten hinweisende Abbildungen zu verwenden?
2. Stehen die Etikettierungs-Richtlinie oder die Artikel 28 und 30 EG einer nationalen Vorschrift entgegen, die die Anbringung gesundheitsbezogener Angaben im Sinne der Frage 1 beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln nur nach einer vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister zulässt, wobei Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass die gesundheitsbezogenen Angaben mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar sind?"
Auch im vorliegenden Beschwerdefall hängt die Entscheidung u.
a. von der Beantwortung der mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegten Fragen ab. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. den Beschluss vom 29. Jänner 2001, 2000/10/0042) liegen die Voraussetzungen einer Aussetzung des Beschwerdeverfahrens nach § 38 AVG iVm § 62 Abs. 1 VwGG vor.
Wien, am 11. Juni 2001
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001100098.X00Im RIS seit
22.10.2002Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010