RS UVS Kärnten 1995/02/22 KUVS-K1-3/4/95

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Rechtssatz

Fordert der Gendarmeriebeamte nach Wahrnehmung von Alkoholisierungssymtomen den Beschuldigten vor einem Cafehaus zum Alkotest auf, wurde dieser vom Beschuldigten verweigert, erklärte der Gendarmeriebeamte danach, der Beschuldigte solle auf den Gendarmerieposten kommen ..."und könne er es sich bis dorthin überlegen, ob er den Alkomatentest machen wolle oder nicht ...", wobei der Beschuldigte am Gendarmerieposten nach Aufforderung wiederum den Alkomatentest verweigerte, so ist Tatort der Alkotestverweigerung nicht der Ort der ersten Aufforderung vor dem Cafehaus, weil die Amtshandlung nicht dort sondern erst am Gendarmerieposten nach der weiteren Alkotestaufforderung und der erfolgten Verweigerung als beendet anzusehen ist (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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