RS UVS Niederösterreich 1995/02/24 Senat-BN-94-001

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Veröffentlicht am 24.02.1995
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Rechtssatz

Der im Glücksspielgesetz vorgesehene Verfall, wie auch die vorgesehene Einziehung, sind eindeutig Sicherungsmittel. Die Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, sollen primär durch diese Maßnahmen "aus dem Verkehr" gezogen werden, um eine neuerliche mißbräuchliche Verwendung solcher Geräte zu verhindern. Die Platine und der Automat bilden eine Einheit und erscheint die Verfallserklärung einzelner Teile, so etwa der Platine, im Hinblick auf den mit dem Glücksspielgesetz verfolgten Sicherungszweck, nicht zweckdienlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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