RS UVS Niederösterreich 1995/02/24 Senat-BN-94-001

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Veröffentlicht am 24.02.1995
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Rechtssatz

Die Tatsache, daß am Glücksspielautomat ein Aufsteller angegeben ist, rechtfertigt den Verdacht, daß er das Gerät auch betreibt. Ob der am Gerät aufscheinende Eigentümer letzlich strafrechtlich herangezogen werden kann, ist Sache des Strafverfahrens.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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