Beim Unterlassen einer pflichtgemäßen Anzeige der Vollendung der Bauausführung und Einbringung eines Ansuchens um Endbeschau im Sinne des § 69 Abs 1 Stmk BauO ist das betreffende Bauobjekt mit -Haus- nicht ausreichend umschrieben, wenn es sich bei dem betreffenden Bauobjekt um ein Wohnhaus sowie um den Zubau eines Badehauses handelt und nur hinsichtlich des Wohnhauses den angeführten Pflichten nicht nachgekommen wurde.