Wird in einem Straferkenntnis dem Beschuldigten zur Last gelegt, in X an der "Draulände" im Halte- und Parkverbot einen PKW abgestellt zu haben, so handelt es sich dabei um keine ausreichende Tatkonkretisierung, weil es sich bei der "Draulände" um eine 1,5 km lange Wegstrecke handelt (Einstellung des Verfahrens).