Bescheidmäßige Auflagen können nur dann Tatbestandsmerkmal einer Übertretung sein, wenn sie so klar gefaßt sind, daß sie den Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (VwGH 10.06.1987, 86/04/0184, 0185). In diesem Sinne läßt sich aus einer an einen Gastgewerbetreibenden gerichteten Auflage, wonach zwischen Stiegenhaus und Gastraum bzw. Festsaal im Erdgeschoß eine Rauchabschlußtür vorzusehen ist, keinesfalls die Verpflichtung ableiten, eine solche Türe auch einzubauen. Daher konnte der Berufungswerber nicht wegen Unterlassung dieses Einbaues (nunmehr Übertretung nach § 367 Z 36 GewO 1994) bestraft werden.