RS UVS Vorarlberg 1995/03/01 1-0031/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Der in rechtlicher Hinsicht vorgebrachte Einwand des Beschuldigten, in der Aufforderung zur Rechtfertigung sei ihm ein "anderer" Tatzeitraum als im Straferkenntnis vorgehalten worden und es sei ihm somit nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, sich hiezu zu äußern, vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Im vorliegenden Fall handelt es sich nämlich um ein Dauerdelikt, bei dem nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist. Bei der von der Bezirkshauptmannschaft gewählten spruchmäßigen

Formulierung der Tatbegehung ("... halte sich seit ... nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf ...") ohne ausdrückliche kalendermäßige Anführung des Tatzeitendes wird zum Ausdruck gebracht, daß die Tatzeit mit dem Zeitpunkt der Schöpfung des Straferkenntnisses (das ist hier der Zeitpunkt der Unterfertigung durch den Genehmigenden am 15.12.1994) endete. Der damit festgelegte Tatzeitraum wurde dem Beschuldigten auch innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung zur Last gelegt. Dadurch, daß ihm dieser Tatzeitraum nicht auch noch in einer früheren Verfolgungshandlung ausdrücklich vorgehalten wurde, kann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht erblickt werden. Lediglich ergänzend ist anzumerken, daß der Beschuldigte bei dieser Umschreibung der Tatzeit durch die Bezirkshauptmannschaft jedenfalls davor geschützt ist wegen derselben Übertretung - bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses - noch einmal bestraft zu werden.

Schlagworte
Tatzeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten