RS UVS Oberösterreich 1995/03/01 VwSen-420064/5/Kl/Rd

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1995
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Verweis auf VfGH v. 1.10.1994, B 75/94. Rechtssatz

Ist der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt vertreten, so kann rechtswirksam nur an den Vertreter, nicht jedoch auch an die Partei zugestellt werden. Erweist sich der Aufenthaltsverbotsbescheid aus diesem Grunde als unwirksam, so stellt sich eine darauf basierende Abschiebung nicht als eine bloße Vollstreckungsmaßnahme, sondern als eine eigenständig anfechtbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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