Die Erhebung der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat gegen eine nicht als Bescheid zu qualifizierende Mitteilung - vorliegend die Mitteilung, daß der Antragsteller keine Akteneinsicht bekommt, weil er keine Parteistellung hat - begründete keine Zuständigkeit der Erstinstanz zu einer Bescheiderlassung vor der Entscheidung der Berufungsbehörde.