RS UVS Wien 1995/03/06 06/21/476/94

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Veröffentlicht am 06.03.1995
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Rechtssatz

Bei einer Übertretung nach § 21 Waffengesetz handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, dem die Wirkung eines Dauerdeliktes zukommt, sodaß nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch die Aufrechterhaltung desselben pönalisiert ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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