Bei einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit d StVO ist der Tatort mit Angabe einer Kreuzung Kaiserfeldgasse - Nelkengasse nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend bezeichnet, wenn die Kreuzung vier verschiedene Schnittpunkte einander kreuzender Fahrbahnränder aufweist und somit in diesem Bereich vier verschiedene Tatorte in Betracht kommen (VwGH 20.01.1986, 85/02/0231).