RS UVS Steiermark 1995/03/06 30.10-212/94

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Veröffentlicht am 06.03.1995
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Rechtssatz

Bei einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit d StVO ist der Tatort mit Angabe einer Kreuzung Kaiserfeldgasse - Nelkengasse nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend bezeichnet, wenn die Kreuzung vier verschiedene Schnittpunkte einander kreuzender Fahrbahnränder aufweist und somit in diesem Bereich vier verschiedene Tatorte in Betracht kommen (VwGH 20.01.1986, 85/02/0231).

Schlagworte
Straßenverkehrsordnung Tatort
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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