RS UVS Kärnten 1995/03/07 KUVS-29/2/95

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Veröffentlicht am 07.03.1995
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Rechtssatz

Der Verfolgungsvorhalt: "Sie haben am 5.7.1993 vormittags als Fleischuntersuchungsorgan (Fleischuntersuchungstierarzt) im Schlachthof des Herrn A in X, nach der Schlachtung an einem Mastschwein mit 100 kg Fleischgewicht des Herrn B aus Y die Fleischuntersuchung durchgeführt und dabei den gesamten Schlachtkörper als tauglich erklärt, obwohl im Rückenmarkskanal und Zwischenwirbelraum des Schlachtkörpers untaugliches Fleisch festgestellt wurde" und der Umstand, daß der Rechtsvertreter des Beschuldigten Akteneinsicht nahm, erfüllt die vom Gesetz (§ 44a Z 1 VStG) geforderten Voraussetzungen nicht, weil die vom Gesetz geforderten Schuldformen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit - darunter ist das Bewußtsein aller Tatumstände, die das Gesetz als für die Strafbarkeit wesentlich erklärt, zu verstehen - als Tatbestandsmerkmal dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungszeit nicht vorgehalten wurde (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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