Sperrflächen sind im Sinne des § 55 Abs 4 und § 2 Abs 1 Z 2 StVO Teil der Fahrbahn. Somit befinden sich Vorschriftszeichen nach § 52 a Z 13 d StVO, die auf einer gelb schraffierten Sperrfläche aufgestellt sind, in gesetzwidriger Weise auf der Fahrbahn, da Straßenverkehrszeichen gemäß § 48 Abs 2 und Abs 5 StVO auf der rechten Fahrbahnseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen sind. Daraus folgt, daß die zugehörige flächendeckende Kurzparkzone an mehreren Einfahrtsstraßen nicht gehörig kundgemacht wurde. Nach ständiger Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 17.10.1967, V37/67, KJ 1969, 10) hat eine einzige Verletzung der Kundmachungsvorschrift zur Folge, daß die Verordnung zur Gänze als nicht gehörig kundgemacht anzusehen ist und handelt es sich hiebei um einen wesentlichen Kundmachungsmangel (Aichlreiter, Österr. Verordnungsrecht, Band 1, Seite 845).