RS UVS Steiermark 1995/03/08 30.10-103/94

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Veröffentlicht am 08.03.1995
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Rechtssatz

Die Höchst- und Mindestmaße für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen nach § 48 Abs 5 StVO, wonach der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,20 m betragen darf, müssen nicht zentimetergenau eingehalten werden. Eine Überschreitung von 20 cm ist jedoch gesetzwidrig (VfGH 16.12.1975, in JBL 1977, 256). Wird allerdings ein Verbotszeichen (hier Halteverbot) wegen Straßenbauarbeiten behelfsmäßig an einem die Straße begrenzenden Zaun lesbar angebunden, so vermag diese Art von Anbringung allein dessen Gesetzmäßigkeit nicht zu beeinträchtigen (VfGH 10.03.1969, B68/68). In diesem Sinne müssen vier Halteverbotsschilder, die gut sichtbar auf einen Bauzaun 60 cm über dem Fahrbahnniveau montiert sind, wobei bereits bei Annäherung an die Örtlichkeit ein Halteverbotsschild in der für Straßenverkehrszeichen üblichen Höhe ersichtlich gewesen war, entsprechend wahrgenommen und befolgt werden.

Schlagworte
Straßenverkehrsordnung Verkehrszeichen Kundmachung Baustelle
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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