RS UVS Kärnten 1995/03/10 KUVS-213/2/95

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Veröffentlicht am 10.03.1995
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Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten zur Last gelegt an einem bestimmten Ort (Kilometerangabe an der Autobahn), zu einer bestimmten Zeit mit dem Sattelfahrzeug mit Anhänger die höchstzulässige Geschwindigkeit von 80 km/h überschritten zu haben, so ist das Konkretisierungsgebot dann verletzt, wenn im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervorkommt, daß der Beschuldigte bei der als Tatort angegebenen Stelle angehalten wurde (Autobahnparkplatz) und zur vermeintlichen Tatzeit bereits im Stillstand war, da zu dieser Zeit bereits die Fahrzeugkontrolle stattfand. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der amtshandelnde Gendarmeriebeamte aus dem Fahrtenschreiberschaublatt des Sattelzugfahrzeuges feststellte, daß auf den letzten 20 Kilometern vor der Anhaltung des Sattelkraftfahrzeuges mehrmals mit einer Fahrtgeschwindigkeit von zirka 95 km/h gefahren wurde (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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