Wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 97 Abs 5 StVo ist, daß die Aufforderung zum Anhalten durch deutlich sichtbare Zeichen erfolgt, weshalb es zur Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat erforderlich ist, zu umschreiben, welches Zeichen des Straßenaufsichtsorganes nicht befolgt wurde (VwGH 24.06.1983, 83/02/0035, 07.09.1983, 83/03/0133).