RS UVS Steiermark 1995/03/13 30.2-328/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 97 Abs 5 StVo ist, daß die Aufforderung zum Anhalten durch deutlich sichtbare Zeichen erfolgt, weshalb es zur Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat erforderlich ist, zu umschreiben, welches Zeichen des Straßenaufsichtsorganes nicht befolgt wurde (VwGH 24.06.1983, 83/02/0035, 07.09.1983, 83/03/0133).

Schlagworte
Straßenverkehrsordnung Anhaltung Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten