Wird dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AIG aufgetragen, Aufzeichnungen über die Durchführung der Unterweisung von Arbeitnehmern bis zum 30.9.1994 vorzulegen, so beginnt das strafbare Verhalten erst nach Ablauf dieser Frist, wobei die Strafbarkeit bis zur Erfüllung dieses Auftrages andauert. Ein Tatvorwurf dergestalt, die Aufzeichnungen " nicht bis zum 30.9.1994 übermittelt" zu haben, erweist sich demgegenüber als rechtswidrig. Stattgabe.