Im Hinblick auf die durch § 367 Z. 25 GewO gegebene Verzahnung zwischen dieser Bestimmung und den in Bescheiden enthaltenen Geboten und Verboten bedarf es im Spruch eines auf diese Normen gestützten Straferkenntnisses einer wörtlichen Anführung der einen Teil des Straftatbestandes bildenden Auflagen, um die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale gemäß § 44a Z. 1 VStG zu ermöglichen; der bloße Hinweis auf ziffernmäßig bezeichnete Auflagen reicht nicht aus. Stattgabe.