RS UVS Kärnten 1995/03/14 KUVS-1491/3/94

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Veröffentlicht am 14.03.1995
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Rechtssatz

Ist für einen Rechtsanwalt im Rahmen der Verrichtung einer Gerichtsverhandlung in Klagenfurt, welche in der Ladung als voraussichtliches Ende 9.45 Uhr angab, unvorhersehbar, daß diese tatsächlich um 25 Minuten länger dauert, nahm der Rechtsanwalt jedoch eine Substitutionsverhandlung im Vertrauen auf das in der Ladung angegebene Ende der Gerichtsverhandlung in Klagenfurt, am Bezirksgericht Villach mit Beginn um 10.30 Uhr zur Verrichtung an, kann er sich auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der besonderen Pflichten, die ein Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes gegenüber seinem Mandanten wahrzunehmen hat, nicht begründet auf das Vorliegen eines Notstandes berufen, wenn dem Beschuldigten als Rechtsanwalt nach dem tatsächlichen Ende der in Klagenfurt verrichteten Verhandlung und dem Beginn der beim Bezirksgericht Villach zu verrichtenden Verhandlung nur noch 20 Minuten verblieben, sohin der Beschuldigte keineswegs mit gutem Grund annehmen konnte, daß er den Gerichtstermin um 10.30 Uhr in Villach tatsächlich erreichen würde. Bei dieser Fallkonstellation wäre es dem Beschuldigten durchaus zumutbar, bereits von Klagenfurt aus den Verhandlungsrichter über eine mögliche Verspätung zu unterrichten. Wenn der Beschuldigte dies unterlassen und trotz der zur Verfügung stehenden knappen Zeitspanne die Fahrt angetreten hat, fällt ihm das insgesamt damit verbundene Risiko und soweit damit Regelverstöße von verwaltungsstrafrechtlicher Relevanz - vorliegend Abstellen eines PKW's in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Villach ohne Parkschein - im Zusammenhang stehen, jedenfalls subjektiv als Verschulden zur Last und liegt eine rechtfertigende Notstandssituation nicht vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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