RS UVS Kärnten 1995/03/15 KUVS-163-166/3/95

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Veröffentlicht am 15.03.1995
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Rechtssatz

Wer in einem verfahrbaren Anhänger, der als Arbeitsraum für das Grillen und den Verkauf von Grillhühnern eingerichtet ist und in dem das Gasgrillgerät und zwei Flüssiggasbehälter zu je 33 kg, zusammen 66 kg aufgestellt sind, eine Arbeitnehmerin mit dem Grillen von Hühnern beschäftigt, obwohl in Arbeitsräumen nur Flüssiggasbehälter mit einer Gesamtfüllmenge von maximal 15 kg aufgestellt werden dürfen und eine Arbeitnehmerin in dem im verfahrbaren Anhänger eingerichteten Arbeitsraum, der eine lichte Höhe von 2 Meter aufweist, beschäftigt ist, obwohl bei erschwerten Arbeitsbedingungen wie erhöhte Wärmeeinwirkung (durch das offene Grillen von gleichzeitig zirka 30 Hühnern ist dies gegeben) eine Raumhöhe von mindestens 3 Meter vorzusehen ist, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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