Ein Verlangen nach schriftlichen Auskünften im Sinne des § 7 Abs 2 ArbIG, und nicht ein Verlangen nach Übermittlung von Unterlagen (im Sinne des § 5 Abs 2 ArbIG 1974 bzw. 8 Abs 3 ArbIG 1993) liegt vor, wenn der Arbeitgeber aufgefordert wird, bis zu einem bestimmten Tag sämtliche Namen (Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Tätigkeit) desjenigen Arbeitnehmers dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit mit Benzol in Berührung kommen (z.B. LKW-Fahrer, die Vergaserkraftstoffe transportieren). So sind diese Namen in der Regel nicht Inhalt von beim Arbeitgeber schon aufliegenden Unterlagen, sondern müßten, wenn sie verlangt werden, erst in schriftliche Form gebracht werden (vgl. VwGH 09.07.1992, 91/19/0284 bezüglich einer verlangten Liste von Namen und Geburtsdaten der in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer). Daher war wegen der Vorhaltung, daß die Übermittlung entsprechende Unterlagen verlangt worden sei, Verfolgungsverjährung eingetreten.