Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 6 Abs 3 Stmk NatSchG im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ist der Umstand, daß die den Bestimmungen des § 2 Abs 1 Stmk NSchG widersprechende Handlung (hier Abstellen eines Autowracks) in einem Landschaftsschutzgebiet erfolgt. Die bloße Angabe des betreffenden Grundstückes kann die Vorhaltung des Tatbestandmerkmales nicht ersetzen.